von Stephan S. » 31.03.2023, 09:00
Achso meine Frage bezieht sich nur auf das gesetzte Komma.
Insbesondere sei die rechtliche Wertung zu Gunsten der Beschuldigten nicht zu beanstanden, dass der Sohn der Beschwerdeführer weder auf verbale Ansprache noch auf unmittelbaren Zwang reagierte sowie dass ein etwaig weiteres Zuwarten für diese mit einem erheblichen, nicht zumutbaren Risiko einhergegangen wäre.
Achso meine Frage bezieht sich nur auf das gesetzte Komma.
Insbesondere sei die rechtliche Wertung zu Gunsten der Beschuldigten nicht zu beanstanden, dass der Sohn der Beschwerdeführer weder auf verbale Ansprache noch auf unmittelbaren Zwang reagierte sowie dass ein etwaig weiteres Zuwarten für diese mit einem erheblichen, nicht zumutbaren Risiko einhergegangen wäre.