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Frage

Verfasst: 14.05.2018, 01:45
von schmidt-ruv@web.de
In einem Urteil heißt es wie folgt: …..dass die dem Kläger zuzuordnenden Patienten kein immaterieller Wert der Gesellschaft gewesen seien oder seien. Das wurde von meinem Rechtsanwalt reklamiert. Die Rückantwort des zuständigen Richters lautet: Der Tatbestand des Urteils weist an der bezeichnenden Stelle keine Unrichtigkeit auf. Aus der Formulierung, es sei stets Konsens der Parteien gewesen, dass die dem Kläger zuzuordnenden Patienten kein immaterieller Wert der Gesellschaft gewesen seien oder seien geht mit aller Deutlichkeit hervor, dass nach dem klägerischen Vorbringen der diesbezügliche Konsens auch in der Vergangenheit geherrscht hat. Für eine Korrektur besteht insoweit keine Veranlassung. Ist die Stellungnahme des Richters richtig?

Re: Frage

Verfasst: 14.05.2018, 09:57
von qwerty
Das lässt sich, ohne den Kontext zu kennen, nur schwer beantworten. Wenn es darum ging, dass im Tatbestand auch die Vergangenheit berücksichtigt wird, dann scheint dies durch die Formulierung "gewesen seien" jedoch berücksichtigt worden zu sein.