Wirklich interessant. Hätte nicht gedacht, dass sich eine scheinbar eindeutige Konstellation so auffächern lässt.
Gast hat geschrieben: ↑07.11.2022, 16:46
In § 74 E1 heißt es ja: "Besteht die Einleitung eines Nebensatzes aus einem Einleitewort und weiteren Wörtern, ...", womit Fälle wie "aber wenn" oder "zwei Tage bevor" gemeint sind. Die "weiteren Wörter" können also auch
vor dem Einleitewort stehen, ohne dass dieses seine Einleitefunktion verliert.
Generell habe ich ein wenig Bauchschmerzen, wenn zur Auslegung einer bestimmten Kommaregel Erläuterungen herangezogen werden, die aus einer anderen Regel stammen und dort in einem anderen Kontext stehen. Da würde ich die Übertragbarkeit erst mal grundsätzlich anzweifeln.
Eines der in der Regel genannten Beispiele ist etwa "Das Kind rannte, ohne auf den Verkehr zu achten, ..." - Erweitert man hier die Einleitung "ohne" um "ganz", verschiebt sich das Komma ebenfalls: "Das Kind rannte, ganz ohne auf den Verkehr zu achten, über die Straße."
Das ist allerdings ein stichhaltiger Punkt, der mich nachdenklich werden lässt. Nach meiner Argumentation dürften hier dann ebenfalls überhaupt keine Kommas stehen. Ob das im Sinne des Erfinders wäre, kann gerne bezweifelt werden.
Aracan hat geschrieben: ↑08.11.2022, 08:49
Für mein Teil folge ich der Auslegung von Gast, dass das Komma hier optional ist. Denn "zum Beispiel" lässt sich bei unverändertem Sinn nach "um" schieben
Guter Hinweis, das untermauert diese Betrachtung ebenfalls. Ich hätte das im ersten Moment als andere Konstellation wahrgenommen, aber die Bedeutung verschiebt sich dadurch nicht ansatzweise.
Es bleibt also festzuhalten, dass wir es hier wohl tatsächlich mit einem optionalen (wenn auch empfehlenswerten) Komma zu tun haben, wenn man § 75 nicht wortwörtlich gelten lässt und § 74 miteinbezieht.